Die Feststellung der Ausgangslohnsumme hat nur zu erfolgen, wenn sie im konkreten Fall von Bedeutung für die Schenkungsteuer ist.
Nach § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die Ausgangslohnsumme, …
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