Die Einwilligung in die Löschung eines dinglichen Wohnrechts unterliegt als freigiebige zuwendung zugunsten des mit dem Wohnrecht belasteten Grundstückseigentümers der Schenkungsteuer, entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht.
Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) …
Lesen

















