Geschäftsführungsleistungen und Verwaltungsleistungen, die ein eingetragener Verein für angeschlossene Mitgliedsvereine erbringt, unterliegen nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs dem vollen, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Die für die Mietgliedsvereine ausgeführten Verwaltungsdienstleistungen sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 …
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