Beiträge zur Altersvorsorge, die in 2005 gezahlt wurden, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine vorweggenommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden können, obwohl sie zukünftig zu steuerpflichtigen Alterseinkünften führen.…
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