Das Finanzgericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, zu der der Kläger nicht persönlich erschienen und auch nicht per Videokonferenz …
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