Wegen anhängiger Musterverfahren sind bei der Einkommensteuerveranlagung die folgenden Punkte vom Veranlagungsfinanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen:
- Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale














