Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt die Gewährung von Kindergeld voraus, dass der Antragsteller sich seit 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält (§ 62 Abs. 2 Nr. 3a EStG) und einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht …
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