Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen das Vorliegen einer sog. Überschusserzielungsabsicht voraus. Eine solche Überschusserzielungsabsicht ist dann gegeben, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei …
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