Nach § 60 Abs. 3 FGO sind alle Beteiligten notwendig beizuladen, die i.S. des § 48 FGO klagebefugt sind. Aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO folgt, dass die KG gesetzliche Prozessstandschafterin der Gesellschafter und damit immer klagebefugt ist, …
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Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht
Nach § 60 Abs. 3 FGO sind alle Beteiligten notwendig beizuladen, die i.S. des § 48 FGO klagebefugt sind. Aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO folgt, dass die KG gesetzliche Prozessstandschafterin der Gesellschafter und damit immer klagebefugt ist, …
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Ein Feststellungsbescheid, der lediglich der Hinweis erteilt, dass die Feststellungen zu § 15a EStG aus der Anlage ersichtlich seien, enthält keinen eigenständigen Verwaltungsakt, mit dem verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG festgestellt werden.
Allein ein solcher …
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