Splittingtarif für Lebenspartnerschaft

Bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht sind eingetragene Lebenspartner im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Diese Auffassung vertrat jetzt das Finanzgericht Köln in einem bei ihm anhängigen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides und setzt sich damit von der gegenteiligen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs  ab.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – und das Ehegattensplitting

Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Kläger des hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Falls sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur

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Verwitwete Alleinerziehende – und der Splittingtarif

Die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem in § 32a Abs. 1 EStG normierten Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Das zu versteuernde Einkommen unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen ist grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 EStG) -sog. Grundtarif- zu unterwerfen. Die tarifliche

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Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting stellt nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe dar. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss nun

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Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Gleich drei Senate des Finanzgerichts Baden-Württemberg mussten sich aktuell mit der Frage befassen, ob der Steuervorteil des Splittingtarifs (bzw. – im Lohnsteuerabzugsverfahren – der Steuerklassenkombination III/V) nicht nur von nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten, sondern auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, in Anspruch genommen werden

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Verwitwete Alleinerziehende und das Ehegattensplitting

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verwitweter Alleinerziehender aus dem Anwendungsbereich des Ehegattensplittings nach § 32a Abs. 5 EStG nicht ernstlich zweifelhaft. Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von alleinstehenden Eltern mit Kindern und Ehepaaren mit –oder ggf. auch ohne– Kindern ist in erster Linie Art.

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Steuersplitting für Lebenspartnerschaften

Das Bundeskabinett hat gestern eine „Formulierungshilfe“ für ein Gesetz beschlossen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften umsetzen soll. Und da es die Regierungskoalition wegen des anstehenden Bundestagswahlkampf jetzt eilig damit hat, wird kein Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (zu dem dann ja zunächst noch einmal der

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Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig. In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen AdV-Verfahren beantragte die Antragstellerin beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis

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