Täter – auch Mittäter – einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist .
Beim Zigarettenschmuggel muss der Täter daher entweder zur …
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