Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium dürfen nach § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.…
Lesen









