Beiladung einer stillen Gesellschaft

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt .

Darüber hinaus kommt eine Beteiligung der atypisch …

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Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss

Ein Beigeladener ist gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO berechtigt, gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde einzulegen .

Die Beschwerde ist begründet, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht vorliegen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom …

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Klagebefugnis und notwendige Beiladung

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die …

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Der Streit um den Gewinnfeststellungsbescheid – und die notwendige Beiladung der übrigen Mitgesellschafter

Die weiteren Mitgesellschafter der Kläger, die als Feststellungsbeteiligte in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden der Streitjahre genannt sind, sind zum Verfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO).

Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen, die eigenständig …

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