Festsestzungsfrist nach Betriebsprüfungen

Die Steuerfestsetzungsfrist nach Außenprüfungen kann am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ausgerichtet werden. Für das Bundesverfassungsgericht ist die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben …

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