Dem Gesetz ist bereits Genüge getan, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan in einer bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegt (§ 21e Abs. 9 i.V.m. § 21g Abs. 7 GVG).
Fehler im Rahmen der Listenführung sind dann unschädlich.
Ein schriftlich ergehender …
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