Dass nach der Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren von Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, stellt keine Rückausnahme von der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO dar, wonach Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind; es …
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