Steuerhinterziehung – und die Steuerschätzung in den Urteilsgründen

Mit Blick darauf, dass die Buchhaltung zahlreiche Mängel aufwies, darf das Strafgericht seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgreifen[1]. Hierbei kann es auch die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen heranziehen[2].

Steuerhinterziehung – und die Steuerschätzung in den Urteilsgründen

In solchen Fällen muss das Tatgericht in den Urteilsgründen jedoch nachvollziehbar darlegen, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Dies erfordert eine nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen[3].

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat sich das Landgericht auf von der Finanzbehörde vorgenommene Berechnungen der Umsätze des Restaurats bezogen, die auf sog. „Ausbeutekalkulationen“ für die Jahre 2002 und 2005 beruhen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zwar, dass mittels dieser „Ausbeutekalkulationen“ ausgehend vom tatsächlichen Wareneinsatz im Restaurant die hiermit (möglichen) Erlöse ermittelt wurden. Das Landgericht hat aber schon Feststellungen zu den jeweilig von ihm konkret zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen unterlassen.

Vor allem aber verhalten sich die Urteilsgründe nicht nachvollziehbar zu der Frage, welcher Rohgewinnaufschlagsatz auf den Getränke-Wareneinsatz aufgeschlagen wurde, um hieraus schätzungsweise die Getränkeumsätze des Restaurants zu ermitteln. Die Überlegungen des Landgerichts über die Angemessenheit eines der amtlichen Richtsatzsammlung entnommenen Prozentsatzes von 213 % genügten hier schon deswegen nicht, weil sie sich allein auf die Speisenumsätze beziehen.

Mit Blick auf die Ausführungen des zu den „Ausbeutekalkulationen“ als Zeuge vernommenen Finanzbeamten liegt es nahe, dass der Rohgewinnaufschlagsatz von 213 % schon bei den finanzbehördlichen „Ausbeutekalkulationen“ und infolge dessen auch bei den Berechnungen des Landgerichts bei den Getränkeumsätzen nicht herangezogen worden sein könnte. Denn der Finanzbeamte hatte ausgeführt, dass die von ihm vorgenommenen Kalkulationen im Ausgangspunkt anhand der in den Speisekarten des „C. “ angegebenen Preis- und Mengenangaben vorgenommen worden seien, die Speisenumsätze aber – anders als die Getränkeumsätze – schwierig zu kalkulieren seien. Die Besorgnis, dass das Landgericht im Anschluss an die finanzbehördlichen Schätzungen die Getränkeumsätze anhand eines gesonderten – naheliegend höheren – Rohgewinnaufschlagsatzes ermittelt hat, wird dadurch bestärkt, dass das Landgericht seinen Berechnungen jedenfalls zur Höhe der Kaffeeumsätze die nach seiner Auffassung pro Tasse Kaffee benötigte Kaffeemenge zugrunde gelegt hat. Dies spricht dafür, dass das Landgericht jedenfalls insoweit anhand der eingesetzten Kaffeemenge bzw. der hiermit erzielbaren Anzahl von Kaffeegetränken einerseits sowie den Verkaufspreisen pro Kaffeegetränk andererseits für die Kaffeeumsätze einen eigenen Rohgewinnaufschlagsatz gebildet hat.

Da der Angeklagte die Höhe der Umsätze ausdrücklich bestritten hatte, war auf eine Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Rohgewinnaufschlagsatz bei den Getränkeumsätzen anzuwenden war, nicht zu verzichten, zumal die Getränkeumsätze nach den in den Urteilsgründen auszugsweise dargestellten „Ausbeutekalkulationen“ für die Jahre 2002 und 2005 jedenfalls in diesen Jahren einen ganz erheblichen Teil der Gesamtumsätze ausmachten und diese daher die Höhe der verkürzten Umsatzsteuer und in der Folge auch die Höhe der hinterzogenen Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer maßgeblich mitbestimmten.

Der dargelegte Mangel wiegt so schwer, dass er den gesamten Schuldspruch erfasst und nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruches führt. Von dem Mangel sind sämtliche Feststellungen zu Umsätzen und Gewinnen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Bundesgerichtshof die Feststellungen insgesamt auf. Er weist darauf hin, dass die strafschärfende Berücksichtigung der Vorlage von „nicht authentischen“ Speisekarten bedenklich sein kann, wenn es sich hierbei nur um eine schriftliche Lüge in der Hauptverhandlung handelt. Der Bundesgerichtshof macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurück.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 1 StR 214/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179; Urteil vom 28.07.2010 – 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24.05.2007 – 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2001 – 5 StR 448/00 mwN, auch für den Fall eines Geständnisses; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.05.2012 – 1 StR 103/12[]