Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 78b Abs. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Eine einschränkende Auslegung des § 78b Abs. 4 StGB dahingehend, dass er gegen seinen Wortlaut wegen der Änderung von § 376 AO auf Fälle der einfachen Steuerhinterziehung keine Anwendung mehr finden soll[1], hält der Bundesgerichtshof nicht für geboten[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16
- vgl. Baumhöfener/Madauß, NZWiSt 2017, 27, 28[↩]
- ebenso Bülte in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand November 2013, § 376 AO Rn.198; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 376 AO Rn. 98; Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand Juni 2009, § 376 AO Rn. 174; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.10.2016 – 1 StR 172/16, NZWiSt 2017, 68; anders für die von § 376 Abs. 1 AO erfassten Fälle Mitsch, NZWiSt 2015, 8, 12; Mosbacher, Steueranwalt 2009/2010, S. 131, 146[↩]






