Steuerhehlerei durch den Ankauf von Schmuggelzigaretten

Wer in der Absicht, sich zu bereichern, Zigaretten kauft, von denen er weiss, dass zuvor die für sie entstandene Verbrauchsteuer, nämlich deutsche Tabaksteuer, im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden ist, erfüllt den Tatbestand der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO.

Steuerhehlerei durch den Ankauf von Schmuggelzigaretten

Der Umstand, dass der Erwerber die Zigaretten nach dem Ankauf in Besitz hält, um sie anschließend an einen von ihm aufgebauten Abnehmerkreis weiterzuverkaufen (vgl. dazu § 23 Abs. 1 TabStG)[1], lässt die durch den Ankauf der Zigaretten verwirklichte Steuerhehlerei unberührt., lässt die durch den Ankauf der Zigaretten verwirklichte Steuerhehlerei unberührt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 StR 192/17

  1. vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11, BFHE 248, 271 zu § 19Satz 2 TabStG aF[]