Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen das Vorliegen einer sog. Überschusserzielungsabsicht voraus. Eine solche Überschusserzielungsabsicht ist dann gegeben, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der nicht die Absicht der Realisierung von Wertsteigerungen, sondern – auf Dauer gesehen[1] – die Absicht besteht, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben[2].

Die Absicht zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen stellt eine innere Tatsache dar, die – wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist daher aus in der Außenwelt erkennbaren – objektiven – Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen[3].
Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt nach diesen Grundsätzen von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose ab über
- die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage,
- die in dieser Zeitspanne voraussichtlich zu erzielenden steuerpflichtigen Erträge und
- die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen[4].
Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht kann auch sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden kann[5]. Ist aufgrund einer solchen Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein – wenn auch bescheidenes – positives Gesamtergebnis wird erzielen können, ist die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen[6]. Auch spricht die Veräußerung der Kapitalanlage mit Gewinn, ohne dass die Schuldzinsen durch die laufenden Erträge gedeckt werden konnten, für die Absicht der Erzielung steuerfreier Wertsteigerungen unter bloßer Mitnahme laufender Erträge[7]. Entsprechendes gilt, wenn die Kapitalanlage lange gehalten wird und die Finanzierungskosten die laufenden Erträge ständig übersteigen[8]. Außerdem ist in Fällen, in denen die Werbungskosten (hier: die Schuldzinsen) die bisherigen Erträge übersteigen, zu berücksichtigten, dass es sich dem Charakter nach um vorab entstandene Werbungskosten handeln würde[9]. Insoweit ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) nicht nur zu dem niedrigen Ertrag des Streitjahres, sondern zu zukünftigen Erträgen zu fordern, die die hohen Aufwendungen einmal ausgleichen sollen. Der Bundesfinanzhof hat bereits allgemein bei einem mittelbaren Zusammenhang von Aufwendungen mit Einkünften verlangt, dass der Zusammenhang nicht zu lose sein darf[10]. Zinsen gehören grundsätzlich zu den mittelbaren Werbungskosten. Gerade bei vorab entstandenen Schuldzinsen folgt daraus auch, dass die Einnahmen zeitlich gesehen zumindest absehbar sein müssen[11]. Davon kann aber jedenfalls insoweit nicht die Rede sein, als es um die Einnahmen geht, die insgesamt die Verluste der Vorjahre ausgleichen sollen[12]. Insbesondere stellt die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt[6].
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Gesamtbeurteilung des Aktiendepots unter Berücksichtigung eines bereits über 10 Jahre oder mehr andauernden Überschusses der Ausgaben über die Einnahmen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht zu verneinen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich in Zukunft noch ein Totalüberschuss ergeben könnte. Denn das Entstehen eines Totalüberschusses müsse zeitlich absehbar sein[13].
Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist, ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen[14], wobei verschiedene Wertpapiere mit wirtschaftlich gleicher Funktion als einheitliche Kapitalanlage im o.g. Sinne anzusehen sind[15].
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2010 – 4 K 289/06
- BFH, Urteil vom 05.03.1991 – VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744 m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 21.07.1981 – VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 08.10.1985 – VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596; vom 14.11.1989 – VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776; vom 30.10.1990 – VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; und vom 04.05.1993 – VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.03.1982 – VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751[↩]
- BFH, Urteil vom 28.10.1999 – VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 21.07.1981 – VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; und vom 08.10.1985 – VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 28.10.1999 – VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.[↩][↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 21.07.1981 – VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; und vom 23.03.1982 – VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; und vom 23.03.1982 – VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463[↩]
- vgl. dazu allgemein BFH, Beschluss vom 04.07.1990 – GrS 1/89, BFHE 160, 466, 478, BStBl II 1990, 830[↩]
- BFH, Urteil vom 01.10.1982 – VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil vom 14.06.1988 – VIII R 252/82, BFHE 154, 72, 76, BStBl II 1988, 992[↩]
- BFH, Urteil vom 05.03.1991 – VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744[↩]
- vgl. auch BFH, Urteile vom 23.03.1982 – VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 05.03.1991 – VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744; vom 24.03.1992 – VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18; und vom 31.08.1999 – VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420[↩]
- BFH, Urteil vom 24.03.1992 – VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18; BFH, Beschluss vom 26.08.1999 – VIII B 9/99, BFH/NV 2000, 311[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.03.1992 – VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18 m.w.N.[↩]




