Schmuggel – und die Steuerhinterziehung

Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt[1].

Schmuggel – und die Steuerhinterziehung

Dies gilt für vor dem 1.01.2008 begangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen auch dann, wenn – wie hier – zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF gegeben sind.

Schmuggel bis 2007

Der Umstand, dass § 373 AO in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (aF) einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, während § 370 Abs. 3 AO aF für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte, lässt das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen § 373 AO und § 370 AO unberührt[2].

Die unterschiedlichen Strafandrohungen wirken sich vielmehr bei der Strafzumessung auf die Strafrahmenwahl aus.

Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten gemäß § 373 AO aF, bei denen zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF verwirklicht sind, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO aF zu entnehmen. Denn es wäre sinnwidrig, diesen Strafrahmen nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil zum Grundtatbestand zusätzlich ein Merkmal, das die Tat als Schmuggel qualifiziert – wie hier die Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 AO) , hinzukommt. Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte[3].

Schmuggel ab 2008

Dagegen besteht für nach dem 31. Dezember 2007 begangene Taten nach Anhebung des Strafrahmens des Schmuggels gemäß § 373 AO auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO kein Bedürfnis mehr[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 11/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285; BGH, Urteile vom 22.05.2012 – 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637; und vom 28.09.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95[]
  2. vgl. im weiteren Sinne auch § 12 Abs. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285; BGH, Urteile vom 28.09.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95; und vom 10.09.1986 – 3 StR 292/86, wistra 1987, 30; Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 51. Lfg., § 373 Rn. 145; Schmitz/Wulf in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 370 Rn. 539[]
  4. Jäger aaO; Hilgers-Klautzsch aaO; Schmitz/Wulf aaO[]