Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag.

Säumniszuschläge entstehen somit kraft Gesetzes, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Säumnis verwirklicht sind, und sie werden mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das Finanzamt bedarf es nicht[1].
Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung unberührt bleiben[2].
Die entstandenen und fälligen Säumniszuschläge unterliegen gemäß § 228 AO einer fünfjährigen Zahlungsverjährung. Die Verjährung beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung wird gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (in der bis zum 24.06.2017 geltenden Fassung -a.F.-; jetzt § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO) u.a. durch die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Dies hat gemäß § 231 Abs. 3 AO zur Folge, dass mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue -fünfjährige- Verjährungsfrist beginnt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. März 2019 – VII R 27/17







