Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz).

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgericht kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden[1]. Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts[2]. Dabei kommt dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zu[3].
Unbeschadet einer Mitwirkungspflicht der Beteiligten hat das Finanzgericht dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen Fällen hat das Finanzgericht jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen[3].
Allerdings kann die Sachaufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat bzw. (nachträglich) Ermittlungen vom Finanzgericht zu verlangen, die sich jedenfalls für einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdrängen, dass dieser die fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einbringen muss[4].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 2017 – VIII R 32/14
- ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 07.07.2014 – X B 134/13, BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1772; vom 05.12 2006 – VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.[↩][↩]
- BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.; in BFH/NV 2007, 490[↩]








