Sachaufklärung durch das Finanzgericht – und die Beweislastentscheidung

Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat[1].

Sachaufklärung durch das Finanzgericht – und die Beweislastentscheidung

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall keinen Verfahrensfehler des Finanzgericht erkennen:

Wenn die Kläger im vorliegenden Fall eine weitergehende Ermittlung des Finanzgericht zur Zugehörigkeit der einzelnen von der Versicherung ersetzten Gegenstände zum Privat- oder Betriebsvermögen verlangen, betrifft dies Vorgänge, die sich in ihrer Sphäre abgespielt haben. Folglich waren sie gehalten, substantiiert vorzutragen und dies mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Es reichte nicht aus, pauschal die einzelnen Gegenstände dem Privatvermögen zuzuordnen und auf die Feststellungslast des Finanzamt zu verweisen.

Aufgrund des Erörterungstermins war den Klägern bekannt, dass das Finanzgericht ihre Zuordnung der Ersatzleistungen ausschließlich zum Privatvermögen nicht ohne weitere Ermittlungen anerkennen wird. Dies galt umso mehr, als der Kläger selbst verschiedene Positionen seiner Schadensaufstellung nachträglich dem Betriebsvermögen zugeordnet hat.

Dass das Finanzgericht anders als ursprünglich angekündigt von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen würde, konnten die beratenen Kläger dem Hinweisschreiben des Gerichts entnehmen. Auch machte das Finanzgericht bereits in diesem Schreiben deutlich, dass es von einer mangelnden Aufklärbarkeit der Zuordnung ausging und deshalb eine Beweislastentscheidung zu erwarten war.

In dieser Situation hätte es sich vielmehr den Klägern aufdrängen müssen, dass (nun) sie im Einzelnen darlegen müssen, welche der ersetzten Gegenstände nicht Teil des Betriebsvermögens waren und spätestens in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge stellen müssen.

Selbst wenn das Finanzgericht insoweit die Reichweite seiner Sachaufklärungspflicht fehlerhaft zu eng gezogen haben sollte, führte dies nicht zu einem Verfahrensmangel im Hinblick auf § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. Denn das Finanzgericht ist aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nur dann zu einer weitergehenden Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, wenn es bei bestehenden Zweifeln von einem Erfolg solcher Ermittlungen ausgeht. Dies war hier nach Ansicht des Finanzgericht nicht der Fall. Eine fehlerhafte Einschätzung der Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen begründet im Übrigen keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich einen materiellen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

Soweit die Kläger meinen, das Finanzgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO), weil es weitergehende Hinweise zur Zuordnung der einzelnen Positionen hätte machen müssen, gehen sie fehl. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

Vielmehr hat der Berichterstatter durch sein Hinweisschreiben nach Erörterung der Rechts- und Sachlage seine ggf. abweichende Rechtsansicht ausführlich erläutert. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass das Finanzgericht von einer mangelnden Aufklärbarkeit der Zuordnung ausgehen und eine Beweislastentscheidung treffen werde. Einer darüber hinausgehenden umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedurfte es nicht[2].

m Kern wenden sich die Kläger -nach Art einer Revisionsbegründung- gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die vom Finanzgericht angenommene Beweislastumkehr. Soweit dieser klägerische Vortrag so zu verstehen ist, dass sie die Zulassung der Revision wegen eines erheblichen Rechtsfehlers aufgrund objektiver Willkür verlangen, liegt dieser nicht vor.

Das Finanzgericht hat die Klage nicht nur aufgrund einer Beweislastentscheidung abgewiesen, sondern im Einzelnen -für den angerufenen Bundesfinanzhof nachvollziehbar- bei einzelnen Wirtschaftsgütern die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Klägers begründet sowie zudem mit dem Ergebnis der ursprünglichen Schadenszuordnung zur gewerblichen Sach-Inhaltsversicherung verprobt. Eine Willkürentscheidung kann hierin nicht gesehen werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. September 2016 – X B 159/15

  1. BFH, Beschluss vom 27.04.2015 – X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, Rz 12, m.w.N.[]
  2. vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 25.05.2000 – VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235[]