Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwieweit das Urteil des Finanzgericht aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt.

Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen[1]. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann[2].
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgericht durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Klägerin die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des Finanzgericht aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausführt, dass -sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des Finanzgericht, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem Finanzgericht rügen zu können[3].
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin im hier entschiedenen Fall nicht. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, welche Beweismittel sie im Verfahren vor dem Finanzgericht benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient hätten und zu welchem möglichen Ergebnis eine Beweiserhebung geführt hätte. So hat die fachkundig durch einen Steuerberater vertretene Klägerin weder anlässlich des Schriftsatzaustauschs im finanzgerichtlichen Verfahren noch ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Beweisanträge gestellt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Januar 2024 – IX B 120/22
- BFH, Beschluss vom 12.01.2023 – IX B 81/21, Rz 13[↩]
- ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – X B 242/10, Rz 8; und vom 11.04.2016 – X B 77/15, Rz 9[↩]
- BFH, Beschluss vom 05.03.2020 – VIII B 30/19, Rz 9 sowie BFH, Beschluss vom 12.01.2023 – IX B 81/21, Rz 14[↩]








