Richterwechsel – und die Entscheidung über die Anhörungsrüge

Auch wenn in der Besetzung des Bundesfinanzhofs zwischen dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung und der Beschlussfassung über eine erhobene Anhörungsrüge ein Wechsel stattgefunden hat, ist über die Anhörungsrüge in der Bundesfinanzhofsbesetzung zu entscheiden, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt.

Richterwechsel – und die Entscheidung über die Anhörungsrüge

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Zwar hat in der Person der Bundesfinanzhofsvorsitzenden zwischen dem Ergehen des angegriffenen Urteils und dem heutigen Beschluss ein Wechsel stattgefunden. Dies führt aber nicht dazu, dass die neue Bundesfinanzhofsvorsitzende von der Mitwirkung an der vorliegenden Entscheidung ausgeschlossen wäre. Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat[1].

Nach dem Wortlaut des § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO weist „das Gericht“ eine unbegründete Anhörungsrüge zurück. Daraus ergibt sich nicht, dass das Gericht in einer anderen als seiner aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden hätte. Auch aus dem Normzweck und dem Rechtscharakter des Anhörungsrügeverfahrens folgt nichts anderes. Denn für die Beurteilung einer Anhörungsrüge kommt es allein auf rechtliche Erwägungen im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs an, die nach Aktenlage zu beurteilen sind. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitwirkenden Richter einen persönlichen Eindruck von den vorangegangenen Verfahrensabschnitten haben. Insoweit verhält es sich anders als bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestands, an der nach § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO allein diejenigen Richter mitwirken, die auch bei dem Urteil mitgewirkt haben.

 

 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Januar 2024 – X S 31/23

  1. BFH, Beschluss vom 14.06.2023 – XI S 2/23, BFH/NV 2023, 1095, Rz 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28.07.2005 – III ZR 443/04, HFR 2006, 206, unter II. 1.; BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, Rz 160[]