Wird ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich dem Finanzgericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat.
Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Finanzgericht hätte führen können[1].
Diesen Anforderungen genügt eine Beschwerdebegründung nicht, in der es sowohl an der erforderlichen Darlegung fehlt, weshalb sich dem Finanzgericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, als auch an der Darlegung der Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2022 – IX B 18/21
- vgl. BFH, Beschluss vom 07.08.2018 – IX B 118/17, BFH/NV 2018, 1155, Rz 9; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 48 f.[↩]







