Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

Aufgrund der Rücknahme der Revision ist die Anschlussrevision gegenstandslos[1].
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] sowie des Bundesgerichtshofs[3] sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.
Insbesondere ist ohne Belang, dass die Rücknahme und die Anschlussrevision am selben Tag eingingen, da die Revisionsbeklagte erst am Folgetag von der Revisionsrücknahme Kenntnis erhielt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – IX R 25/23








