Rechtliches Gehör – und die abweichende Rechtsansicht des Gerichts

Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. 

Rechtliches Gehör – und die abweichende Rechtsansicht des Gerichts

Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen[1]

103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat[2].

Selbst wenn die Klägerin Äußerungen des Finanzgerichts in einem frühen Stadium des finanzgerichtlichen Verfahrens als Hinweis auf einen anderweitigen Prozessausgang verstehen konnte, führt dies nicht zu einem Gehörsverstoß[3], da das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist[4].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2022 – IX B 18/21

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, DVBl.2008, 1056; BFH, Beschluss vom 11.05.2011 – V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2020 – IX B 25/20, BFH/NV 2021, 339, m.w.N.[]
  3. in Gestalt einer Überraschungsentscheidung[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III. 1.a[]