Pensionszahlungen an den zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG gehören auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu seinen mitunternehmerischen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, § 24 EStG), die jedoch als Tätigkeitsvergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern dürfen.

Denn nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft für seilne Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, zu seinen mitunternehmerischen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden. Zu diesen Vergütungen im Dienste der Gesellschaft gehören daher auch die laufenden Pensionszahlungen an den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer[1]. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Vergütungen, die die (ehemalige) Kommanditistin einer GmbH & Co. KG als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH von dieser erhält[2]. Für die Qualifizierung der Pensionszahlungen als mitunternehmerische gewerbliche Einkünfte des Pensionsberechtigten ist es unerheblich, ob der Pensionsberechtigte zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist bzw. zu keiner Zeit Gesellschafter dieser Gesellschaft war[3].
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2011 – 11 K 387/09







