Das Legen des Hausanschlusses, also die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt auch dann unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. …
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