Ein Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich „zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen“ und damit nicht Art. 6 EMRK.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom …
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