Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt -auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung- nicht gegen Verfassungsrecht.Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen …
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