Nichtzulassungsbeschwerde – und die Rüge der verletzten Sachaufklärungspflicht

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Rüge der verletzten Sachaufklärungspflicht

Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Finanzgericht hätte führen können[1].

Diesen Anforderungen genügte im hier entschiedenen Streitfall die Beschwerdebegründung des Klägers nicht: Der Kläger rügt keine unterlassene Beweisaufnahme, die zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts geführt hätte. Stattdessen bringt der Kläger vor, das Finanzgericht habe fehlerhaft auf das beim BFH abgeschlossene Verfahren IX B 6/15[2] hingewiesen, die Folgen aus einer Vorlage des Stundungsvorgangs an das Finanzministerium nicht gewürdigt und den Inhalt einer Besprechung mit dem Finanzamt unzutreffend gewürdigt. Damit wendet sich der Kläger gegen die tatsächliche Würdigung des Finanzgericht. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. August 2017 – IX B 54/17

  1. vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 48 f.[]
  2. BFH/NV 2016, 1014[]