Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs [1] handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (seit 1. Januar 2010 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

Dieses Urteil, mit dem der Bundesfinanzhof derartige Leistungen bei ausländischen Hotels der deutschen Umsatzsteuer entzogen hat, belegt das Bundesfinanzministerium nun mit einem Nichtanwendungserlass, dass Urteil soll von den Finanzämtern bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus angewendet werden.
Der Bundesfinanzhof hat sein Urteil damit begründet, dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmache, da der auf die Verpflegung entfallende Anteil bezogen auf Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung nur 12,5% betrage. Außerdem gehöre die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die in Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein gebräuchlichen Begriffe „Halbpension“ und „Vollpension“ zeigen würden.
Diese vom BFH angeführten Kriterien hält das Bundesfinanzministerium zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung jedoch für nicht ausreichend. Vielmehr ist nach Auffassung des BMF entsprechend den Regelungen in Abschnitt 29 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien in der Regel davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung – beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all-inclusive“-Verpflegung – für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Die Verpflegungsleistung dient nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen werden häufig ohne Verpflegungsleistungen (selbst ohne Frühstück) angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen sind in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar.
Die Verpflegungsleistung wird als selbständige Leistung bis zum 31. Dezember 2009 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 1 UStG a.F.). Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Ort gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG nach dem Ort, an dem die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Mai 2010 – IV D 2 – S 7100/08/10011 :009 – (2010/0323351)
- BFH, Urteil vom 15. Januar 2009 – V R 9/061[↩]




