Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist, wie jetzt der Bundesfinanzhof im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden hat, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Die Nachweispflichten des Unternehmers sind, wie der Bundesfinanzhof jetzt in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung feststellt, keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.
Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbrachte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Dezember 2007 – V R 59/03
(Nachfolgeentscheidung zu:Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. September 2007 – C-146/05




