Lotsen-Küche

Die umgelegten Personalkosten für den Küchenbetrieb einer Lotsen-Außenstation sind Betriebsausgaben der Lotsen. Sagt jedenfalls das Niedersächsische Finanzgericht. Allerdings wurde gegen dieses Urteil Revision zum BFH (VIII R 21/08) eingelegt.

Lotsen-Küche

Zu Unrecht habe das FA, so das FG in seinem Urteil, bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit die Personalkosten für den Küchenbetrieb, die der Lotsenverein in den Streitjahren auf den Kläger umgelegt hat, nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dazu gehören auch alle laufenden Betriebsaufwendungen, wie z.B. gezahlte Arbeitslöhne. Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen dagegen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und die für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den auf den Kläger umgelegten Personalkosten für den Küchenbetrieb der Außenstation um Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Diese Personalkosten sind in den Streitjahren für den Kläger betrieblich veranlasst. Der Lotsenverein musste seine Außenstation rund um die Uhr besetzen, um, wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat, den Lotsenbetrieb aufrechterhalten zu können. Hierzu war es auch erforderlich, dass den Lotsen, die sich nach ihren jeweiligen Dienstplänen in der Außenstation aufhalten mussten, die Möglichkeit eingeräumt wird, dort ein Frühstück und ein Mittagessen einnehmen zu können. Ein Küchenbetrieb war daher für den Betrieb der Außenstation unumgänglich.

Dementsprechend gehen auch die Beteiligten im Streitfall sowie das Schreiben der Oberfinanzdirektion Bremen vom 17. März 1994 übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den auf die Lotsen der Lotsenbrüderschaft umgelegten Personalkosten für den Bereich „Verpflegung“ um Betriebsausgaben der Lotsen handelt. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versagen ist, da nach dieser Regelung Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zwar Betriebsausgaben sind, diese den Gewinn jedoch nicht mindern dürfen, soweit in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 ff. EStG nichts anderes bestimmt ist. Auch nach dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Bremen vom 17. März 1994 an die Lotsenbrüderschaft, auf das sich das FA im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung berufen hat, handelt es sich bei dem auf die Lotsen der Lotsenbrüderschaft umgelegten Kostenbeitrag für den Kantinenbetrieb der Außenstation ebenfalls um betriebliche Aufwendungen der Lotsen. Dies ergibt sich daraus, dass es in dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Bremen ausdrücklich heißt, aus Vereinfachungsgründen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Lotse die ihm bescheinigten Kosten für den Kantinenbetrieb gleichmäßig auf seine Einsatztage verteile, wobei dann auch der nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG a.F. bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 erforderliche Einzelnachweis der Verpflegungsmehraufwendungen als erbracht anzusehen sei.

Die auf den Kläger umgelegten Personalkosten für den Küchenbetrieb der Außenstation sind auch, entgegen der Ansicht des FA, neben den Pauschbeträgen, die der Kläger im Rahmen seiner Einsatzwechseltätigkeit für seinen Verpflegungsmehraufwand gewinnmindernd berücksichtigt hat, als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG dürfen lediglich betrieblich veranlasste Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen den Gewinn nicht mindern, soweit in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 ff. EStG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG wird, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, für seinen Verpflegungsmehraufwand ein Pauschbetrag abgezogen, dessen Höhe sich nach der Abwesenheitsdauer von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt.

Diese Regelung steht jedoch dem Abzug der auf den Kläger umgelegten Personalkosten für den Küchenbetrieb der Außenstation als Betriebsausgabe nicht entgegen. Diese Personalkosten sind schon begrifflich keine Mehraufwendungen des Klägers für seine Verpflegung im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit, die von der Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG erfasst werden. Zwar ist der Begriff der Verpflegungsmehraufwendungen gesetzlich nicht definiert, sondern wird nur verschiedentlich im Einkommensteuergesetz erwähnt. Unter Mehraufwendungen für die Verpflegung i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG wird jedoch allgemein der zusätzliche Aufwand verstanden, der dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige aus Anlass der betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit nicht an der üblichen und bekannten Stelle, z.B. im Betrieb, eine kostengünstige Mahlzeit einnehmen kann. Es wird bei dem Begriff der betrieblichen Mehraufwendungen für die Verpflegung unterstellt, dass durch die Auswärtstätigkeit Mahlzeiten an teureren Stellen eingenommen werden müssen, als dies bei der üblichen Tätigkeit im Betrieb oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen möglich ist.

Nach dieser Begriffsbestimmung handelt es sich bei den auf den Kläger umgelegten Personalkosten für den Küchenbetrieb der Außenstation nicht um Verpflegungsmehraufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, da diese Kosten dem Kläger nicht im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit dadurch entstanden sind, dass er seine Mahlzeiten an teureren Stellen eingenommen hat. Für den Kläger handelt es sich vielmehr um laufende Betriebskosten im Rahmen seiner Lotsentätigkeit, da er in den Streitjahren auch dann anteilig zur Zahlung der Personalkosten für den Kantinenbereich der Außenstation verpflichtet war, wenn er dort keine Mahlzeiten eingenommen hat. Bei dieser Sachlage können die auf den Kläger umgelegten Personalkosten für den Bereich „Verpflegung“, entgegen der Auffassung des FA, nicht als ein besonderer Mehraufwand des Klägers für seine Verpflegung angesehen werden, der ihm im Rahmen seiner Aufwärtstätigkeit entstanden ist.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7. August 2008 – 14 K 28/04