Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt[1]. Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat[2]. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung[3].
Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis[4]. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist[5].
Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen[6]. Deshalb kommt es -entgegen der Auffassung des Finanzgericht- auf die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt und ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, nicht an[7].
Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet[8]. Auch der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, ist gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG eine sonstige Leistung[8]. Hieran hält der Bundesfinanzhof fest.
Dem steht auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18.07.2007[9] entgegen. Darin hat der EuGH entschieden, dass das Angeld bei Reservierung einer Beherbergungsleistung keine Gegenleistung für eine eigenständige, bestimmbare Leistung, sondern eine Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstandenen Schadens darstellt. Das Angeld soll ein Zeichen für den Abschluss des Beherbergungsvertrages, ein Anreiz für seine Erfüllung und eine pauschalierte Entschädigung sein[10]. An einer eigenständigen bestimmbaren Gegenleistung fehlt es, weil der Hotelier nur seinen sich aus dem Beherbergungsvertrag ergebenden Pflichten nachkommt und keine weitere Dienstleistung erbringt, mit der das Angeld in unmittelbarem Zusammenhang stehen könnte. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Januar 2014 – V R 22/13
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 07.07.2005 – V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH-[↩]
- z.B. EuGH, Urteil vom 21.03.2002 – C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293; BFH, Urteil vom 20.03.2013 – XI R 6/11, BFHE 241, 191, BFH/NV 2013, 1509[↩]
- BFH, Urteil vom 11.02.2010 – V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293; BFH, Urteil in BFHE 241, 191, BFH/NV 2013, 1509[↩]
- BFH, Urteil vom 18.12 2008 – V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749[↩]
- BFH, Urteile vom 17.12 2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869; in BFHE 241, 191, BFH/NV 2013, 1509; BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, HFR 2011, 1156[↩]
- z.B. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 316; BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 1869[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66[↩][↩]
- EuGH, Urteil vom 18.07.2007 – C-277/05, Societé thermale d´Eugénie-les-Bains ((Slg. 2007, I-6415[↩]
- Rdnr. 31[↩]




