Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt dagegen grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.

Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2008 – V R 38/06