Die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen sind nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen. Mit diesem Urteil stellt sich das Niedersächsische Finanzgericht gegen die bisher einhellige Auffassung, nach der eine außergewöhnliche Belastung allenfalls bei einer homologen künstlichen Befruchtung, nicht aber bei einer Befruchtung mit Fremdsamen anerkannt werden kann.

In dem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall leidet der Kläger unter einer inoperablen, organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.
Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar. Dieser Rechtsauffassung, die in der steuerrechtlichen Literatur einhellig geteilt wird, ist nunmehr – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht das Niedersächsiche Finanzgericht entgegengetreten.
Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die – nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung – durchgeführte sogenannte heterologe Insemination, also die Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen – die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger – abzumildern. Danach sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält insofern eine Gleichbehandlung mit den – als außergewöhnliche Belastungen anerkannten – Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigheit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 – 9 K 231/07




