Kostenerinnerung per E-Mail – ohne qualifizierte Signatur

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ist formunwirksam, wenn sie keine qualifizierte Signatur enthält.

Kostenerinnerung per E-Mail – ohne qualifizierte Signatur

Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor dem BFH kein Vertretungszwang[1].

Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, wenn sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt.

Grundsätzlich ist nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG eine Erinnerung gegen den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem wird regelmäßig nur entsprochen, wenn der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist[2].

§ 52a Abs. 1 FGO lässt aber -anstelle der Schriftform- die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz -SigG-) vorgeschrieben. Für den Bundesfinanzhof hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.11.2004[3] die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit 1.01.2016 (vgl. Art. 2 VO) bestimmt § 2 Abs. 2a VO ausdrücklich, dass ein elektronisches Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleichsteht, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist.

Seitdem können mithin Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze an den Bundesfinanzhof elektronisch übermittelt werden, sie müssen aber eine elektronische Signatur enthalten[4].

Da im vorliegenden Fall das bei der elektronischen Gerichtspoststelle des Bundesfinanzhofs eingegangene elektronische Dokument der Kostenschuldnerin nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, war die Erinnerung schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Mai 2016 – I E 2/16

  1. BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – I E 2/12, BFH/NV 2013, 46[]
  2. GmS-OBG, Beschlüsse vom 30.04.1979 – GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172; und vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341; sowie BFH, Beschluss vom 05.11.1973 – GrS 2/72, BFHE 111, 278, 285, BStBl II 1974, 242[]
  3. BGBl I 2004, 3091; geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 10.12 2015, BGBl I 2015, 2207[]
  4. anders noch zur Rechtslage vor dem 1.01.2016: BFH, Beschlüsse vom 30.03.2009 – II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend; und vom 14.09.2005 – VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104; ausdrücklich offengelassen: BFH, Beschluss vom 19.02.2016 – X S 38/15 (PKH) []