Konkurrenz von EU-Recht und deutschem Recht beim Kindergeld

Bestehen sowohl im Wohnland als auch im Beschäftigungsland Ansprüche auf Familienleistungen, ist nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1408/71 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 574/72[1], die Anwendungsvorrang gegenüber den einfachen inländischen Regeln haben, zu entscheiden, welche Leistungen vorrangig sind[2].

Konkurrenz von EU-Recht und deutschem Recht beim Kindergeld

Die VO Nr. 1408/71 findet nach ihrem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich Anwendung. Das Kindergeld ist eine Familienleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h i. V. m. Art. 1 Buchst. u Ziffer i VO Nr. 1408/71[3]. Der Kläger gehört auch sowohl während seiner aktiven Zeit, wie auch nach Eintritt in den Ruhestand zu dem von der Verordnung erfassten Personenkreis. Für die Zeit des aktiven Dienstes ist der Kläger so anzusehen, als stünde er einem Beamten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchst. a Ziffer ii) VO Nr. 1408/71, Anhang I Teil I Buchst. E VO Nr. 1408/71 gleich[4]. Für den Zeitraum nach Eintritt in den Ruhestand ergibt sich der persönliche Anwendungsbereich daraus, dass der Begriff des Beamten in einer allgemein anwendbaren Vorschrift, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung betrifft, so zu verstehen ist, dass er auch Ruhestandsbeamte, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, erfasst[5].

Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der VO und der DVO lösen den Konkurrenzkonflikt der jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nach dem Prinzip der grundsätzlichen Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. So regelt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1408/71, dass alle Personen, die von der VO erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedstaates unterliegen (Ausschließlichkeitsprinzip), so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten vermieden wird. Die Frage, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, richtet sich nach dem Beschäftigungslandprinzip. So unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. d) VO (EWG) Nr. 1408/71 Beamte und ihnen gleichgestellte Personen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Behörde sie beschäftigt sind. Nach Art. 73 VO Nr. 1408/71 hat ein Antragsteller für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach dem Beschäftigungsstaat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Dementsprechend gilt für den Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit die Kindergeldregelung des Beschäftigungslandes (Deutschland). Nach Art. 77 Abs. 2 Buchst. a) VO (EWG) 1408/71 werden Rentnern, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Rente beziehen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Rentner oder die Kinder wohnen, Familienbeihilfen nach der Rechtsvorschriften des für die Rente zuständiger Staates – hier also Deutschland – gewährt. Nach der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 5.9.2003 (ABl EG 2003, Nr. C 210/1) gehören zu den Familienbeihilfen für Rentenempfänger das einkommensteuerrechtliche Kindergeld.

Einschlägige Antikumulierungsvorschrift ist, soweit der Kläger im aktiven Dienst stand, Art. 76 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn neben dem Anspruch, der außerhalb des Wohnlandes der Familienangehörigen auf Grund einer Erwerbstätigkeit i. S. des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1408/71 besteht, auch im Wohnland auf Grund einer Erwerbstätigkeit eines anderen Elternteils ein Kindergeldanspruch gegeben ist (Ansprüche bei mehrfacher Erwerbstätigkeit im Unterschied zu Art. 10 VO Nr. 574/72). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Erwerbstätigkeiten des Klägers sowie der Kindesmutter erfüllt. Für den Zeitraum nach Eintritt in den Ruhestand gilt demgegenüber Art. 79 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn neben Leistungen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften und aufgrund der Art. 77, 78, und 78a nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Anspruch besteht.

Rechtsfolge des Art. 76 Abs. 1 und des Art. 79 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 ist das Ruhen des Anspruchs auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gemäß Art. 73 bzw. 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 geschuldete Familienleistung – hier das deutsche Kindergeld – bis zu dem in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates vorgesehenen Betrages. Zur Auslegung der vergleichbaren Vorschrift des Art. 10 Buchst. a) DVO (EWG) 574/72 vertritt der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 30.10.2008 (Az. III 92/07, BFHE 223, 358) die Auffassung, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur dann ruht, soweit in dem Beschäftigungsland Familienleistungen tatsächlich geschuldet werden. Geschuldet werden derartige Leistungen nur dann, wenn alle Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind. Diese Ansicht, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission Nr. 150 vom 26.6.1992 zur Anwendung des Art. 77, 78, 79 Abs. 3 der VO (EWG) 1408/71 und der DVO (EWG) 574/72 (ABl. EG 1993 Nr. C 229). Nach Ziffer 3 dieses Beschlusses ruhen die Ansprüche nur in Höhe der Beträge, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit tatsächlich bezogen werden. Dieses Auslegung muss auch für den Art 76 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 gelten, da nach dem Beschluss der Verwaltungskommission Nr. 207 vom 7.4.2006 (ABl. 2006, Nr. L 175) die Art. 76 und 79 Abs.3 VO (EWG) 1408/71 und 10 Abs.1 DVO (EWG) 574/72 aufgrund derselben Zielrichtung gleich ausgelegt werden sollen. Da die Kindesmutter in dem Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2005 aus den Niederlanden keine Kindergeldleistungen erhalten hat, ruht der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld nicht.

Es kann dahinstehen, ob die Familienkasse unmittelbar bzw. entsprechend Art. 76 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 eine Anrechnung so vornehmen kann, als ob Leistungen im Wohnland gewährt würden. Bei der Befugnis nach § 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung[6]. Grundlage für diese Beurteilung ist die Terminologie der Verordnung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 als „kann“-Regelung. Im Falle der fehlenden Beantragung von Kindergeld kann die Behörde eine Anrechnung auf das inländische Kindergeld vornehmen. Die Rechtsfolge der Anrechnung ist mithin in das Rechtsfolgeermessen der Behörde gestellt. Der von der Familienkasse im Einklang mit ihrer Dienstanweisung vertretenen gegenteiligen Auffassung einer gebundenen Behördenentscheidung auch in Fällen des Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 ist deshalb nicht zu folgen[7]. Selbst wenn diese Vorschrift auf Art. 79 Abs. 3 VO (EWG) entsprechend anwendbar wäre, hat die Familienkasse das ihr eingeräumte Ermessen erkennbar nicht ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, bestehen nicht.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2010 – 7 K 2493/08 Kg

  1. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, AblEG Nr. L 74 vom 27.03.1972[]
  2. BFH, EuGH-Vorlagebeschluss vom 30.10.2008 – III R 92/07, BFH/NV 2009, 456[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 13.08.2002 – VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl 2002, 869[]
  4. DA Fam 203.12. Abs.3[]
  5. EuGH, Urteil vom 05.03.1998 – C-194/96 (Kulzer).[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 30.08.2008 – III R 92/07, a.a.O.[]
  7. vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2009 – 14 K 1750/08 Kg, EFG 2009, 1302[]