Klageabweisung als unzulässig – und die Beschwer des Beklagten

Wird die Klage -wie hier- entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, erfordert die Revision dessen materielle Beschwer[1].

Klageabweisung als unzulässig – und die Beschwer des Beklagten

Eine derartige materielle Beschwer liegt wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung auch dann vor, wenn das Finanzgericht die Klage statt durch Sachurteil durch Prozessurteil als unzulässig abweist[2], es sei denn, der Beklagte kann nach dem Prozessurteil nicht mehr mit einer neuen Klage überzogen werden[3].

Hiernach war die Familienkasse in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall materiell beschwert, weil sich bei Rechtskraft der Vorentscheidung -nach Durchführung des aus Sicht des Finanzgericht noch statthaften Einspruchsverfahrens- eine Klage anschließen könnte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. April 2016 – III R 24/15

  1. vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2009 – X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II. 1., m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18.02.2009 – V R 81/07, BFHE 225, 193, BStBl II 2010, 109, unter II. 1., m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 28.11.2007 – I R 7/07, BFH/NV 2008, 986, unter II. 1., m.w.N.[]