Wird die Klage -wie hier- entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, erfordert die Revision dessen materielle Beschwer[1].

Eine derartige materielle Beschwer liegt wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung auch dann vor, wenn das Finanzgericht die Klage statt durch Sachurteil durch Prozessurteil als unzulässig abweist[2], es sei denn, der Beklagte kann nach dem Prozessurteil nicht mehr mit einer neuen Klage überzogen werden[3].
Hiernach war die Familienkasse in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall materiell beschwert, weil sich bei Rechtskraft der Vorentscheidung -nach Durchführung des aus Sicht des Finanzgericht noch statthaften Einspruchsverfahrens- eine Klage anschließen könnte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. April 2016 – III R 24/15







