Entscheidet das Finanzgericht auch über Kindergeldansprüche, die einen nicht vom Klagebegehren umfassten Zeitraum betreffen, liegt insoweit ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht über Kindergeldansprüche entscheidet, die nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegen. Dieser Verfahrensfehler kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO zur isolierten Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils führen.

Insoweit liegt ein Verstoß gegen den in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO niedergelegten Grundsatz vor, wonach das Finanzgericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf („ne ultra petita“).
Der Bundesfinanzhof hat in Kindergeldangelegenheiten zur Bestimmung des Klagezeitraums folgende Grundsätze aufgestellt:
Das Finanzgericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bzw. Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung[1]. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt hat.
Demnach ist in einem derartigen Fall eine Klage unzulässig, soweit mit ihr Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt wird[2]. Es entspricht daher (regelmäßig) dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er -sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bzw. Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt[3].
Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, bedeutet dies, dass das Finanzgericht -wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen der Vorentscheidung ergibt[4]– auch über die Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab September 2011 entschieden hat, obwohl diese Ansprüche nicht vom erstinstanzlichen Klagebegehren umfasst waren.
Die Familienkasse hatte mit den angegriffenen Ablehnungsbescheiden keine Kindergeldansprüche geregelt, die den Zeitraum ab September 2011 betrafen. In dem Ablehnungsbescheid vom 27.04.2011 hieß es, dass der Antrag auf Kindergeld für P und B ab Mai 2010 abgelehnt wird. Ebenso lässt sich der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2011 nicht entnehmen, dass eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 getroffen wurde.
Dementsprechend begehrte der Kläger in seiner Klageschrift vom 09.06.2011, die Familienkasse zu verpflichten, Differenzkindergeld für P und B ab Mai 2010 in Höhe von jeweils 161, 41 EUR festzusetzen. Dass der Kläger hiermit eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 anstrebte, ergibt sich aus dieser Klageschrift nicht. Ein solches Begehren ist auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 erkennbar geworden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Kläger, die Familienkasse unter Aufhebung der angegriffenen Ablehnungsbescheide zu verpflichten, „ihm Kindergeld ab Mai 2010 für die Kinder B und P in Höhe von jeweils 161, 41 EUR zu gewähren“. Er führte dort nicht explizit aus, (auch) Kindergeld für den Zeitraum ab September 2011 zu begehren.
Nach alledem hätte das Klagebegehren bei verständiger Würdigung so verstanden werden müssen, dass der Kläger keine teilweise unzulässige Klage erheben wollte, sondern nur Differenzkindergeld für den Zeitraum ab Ablehnung der Kindergeldfestsetzung (hier Mai 2010) bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (hier Mai 2011) begehrte.
Auch wenn der Bundesfinanzhof die genannten Grundsätze zur Bestimmung des Klagezeitraums erstmals kurz vor Ergehen der Vorentscheidung in dem BFH, Urteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40 ff. höchstrichterlich niedergelegt hat, führt deren Nichtbeachtung zu einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Dieser Verfahrensfehler ist ohne Rüge von Amts wegen zu beachten[5].
Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO isoliert aufzuheben.
Hebt der BFH eine nicht entscheidungsreife Sache auf, so muss er bei striktem Wortverständnis des § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO die Sache auch zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen. Eine isolierte Aufhebung der Vorentscheidung sieht der Wortlaut des § 126 FGO nicht vor. Allerdings muss ein solches Vorgehen dann möglich sein, wenn der Verfahrensfehler nur durch eine Aufhebung beseitigt werden kann und es einer Zurückverweisung an das Finanzgericht nicht mehr bedarf[6].
So verhält es sich im Streitfall. Das Finanzgericht erließ für den Zeitraum ab September 2011 ein Urteil, das als solches nicht hätte ergehen dürfen. Nach Aufhebung dieses Teils des Urteils gibt es im Streitfall für diesen Zeitraum keine Rechtssache mehr, die vom Finanzgericht noch zu entscheiden wäre.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2014 – III R 36/12
- BFH, Urteil vom 22.12 2011 – III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40 ff.; vgl. auch BFH, Urteile vom 05.07.2012 – V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, Rz 14 ff.; vom 24.07.2013 – XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, Rz 18 ff.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40[↩]
- BFH, Urteil vom 27.09.2012 – III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24.08.2005 – VIII B 36/04, BFH/NV 2006, 86, unter II. 2.a zur Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 31.01.2013 – III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071, Rz 12, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.01.2005 – I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314, unter II. 1. zu § 116 Abs. 6 FGO[↩]




