Bei EU-Bürgern mit Wohnsitz in Deutschland ist grundsätzlich das deutsche Kindergeldrecht anwendbar. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht bei einer deutschem Arbeitgeber beschäftigt, sondern von einem Unternehmen seines Heimatlandes entsandt wurd und das Kind selbst noch im Ausland (i den entschiedenen Fällen in Polen) wohnt. Denn in diesem Fall sind die Bestimmungen des EStG zum deutschen Kindergeld neben den durch übergeordnetes EU-Recht als maßgeblich bestimmten polnischen Rechtsvorschriften nicht anwendbar.

Diese Rechtsfolge ergibt sich nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter aus der VO (EWG) 1408/71. Deren Anwendung wiederum ist geboten, weil wegen der grenzüberschreitende Merkmale kein sogenannter reiner Inlandssachverhalt vorliegt[1]. Der Kläger ist vielmehr als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe a der genannten VO einzustufen. Nach seinem eigenen Vortrag unterliegt er nämlich den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ist aber während des Streitjahres 2006 in einem anderen Mitgliedstaat der EU, nämlich Deutschland, einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen. Damit handelt es sich aus Sicht der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft zugewanderten Arbeitnehmer. Dabei geht das FG davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E der VO (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D) keine Einschränkung des allgemeinen persönlichen Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen. Zwar „verdrängt“ die Definition in Anhang I Teil I E die Definition in Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften[2], sondern nur für die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf Familienleistungen hat[3]. Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich nur „für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung“. Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaates, das heißt über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 im Sinne ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Leistungsart „Familienleistung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71. Damit ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden sind.
Grundsätzlich sind dies nach Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 die Bestimmungen desjenigen Mitgliedsstaates der EU, in dessen Gebiet ein Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, hier die Bundesrepublik Deutschland. Im Streitfall wird jedoch die Grundregel des Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 durch die Ausnahmebestimmung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 überlagert. Danach unterliegt nämlich eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, zur Ausführung einer bestimmten Arbeit aber von diesem Unternehmen für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, hier Polen, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
Diese Voraussetzungen haben nach der Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 FGO) für den Streitzeitraum vorgelegen. Der Kläger hat nämlich, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er im Zeitraum vom 1.1. bis 1.12. 2006 nicht von einem deutschen Unternehmen als Arbeitnehmer angestellt gewesen sei, sondern von einer in Polen ansässigen Firma X. Diese wiederum hat ihn zur Ausführung einer Arbeit für deren Rechnung nach Deutschland entsandt. Das hat der Kläger schriftsätzlich (z. B. Schriftsatz vom 7.8.2008; Bl. 75) und auch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen. Zwar hat er ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis zur Firma X in Polen lediglich einen formalen Charakter gehabt habe, diesem Vortrag vermag das Gericht aber nicht zu folgen. Zum einen hat der Kläger seine Darstellung des Sachverhalts nicht mit konkreten Tatsachen untermauert, denn er hat weder mitgeteilt, mit welchem deutschen Auftraggeber die Firma X „kooperiert“ hat, noch hat er den von der Firma X ausgeführten Auftrag nach Ort und Zeit oder die hierbei maßgeblichen Vertragsverhältnisse näher bezeichnet. Zum anderen haben sich Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Sachverhalts ergeben. So war er offenbar nicht nur für die Zeit seines Einsatzes in Deutschland bei der Firma X beschäftigt, sondern bereits seit dem 19.10. 2005.
Soweit der Kläger sein Klagebegehren darauf stützen will, dass deutsches Kindergeldrecht neben den nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden polnischen Rechtsvorschriften einschlägig sei, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dadurch sollen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden[4]. Auch das BVerfG ist im Beschluss vom 8. Juni 2004[5] von diesem Zweck der Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) 1408/71 ausgegangen.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH vom 20. Mai 2008[6] beruft, ergibt sich daraus für das FG ebenfalls keine andere Beurteilung. Dieser Entscheidung kommt nämlich nicht die Bedeutung zu, die ihr der Kläger zumisst, denn der EUGH hat auch in dieser Entscheidung erneut betont, dass nach den Regelungen der VO (EWG) 1408/71 Arbeitnehmer grundsätzlich nur dem sozialen Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen sollen und deshalb in diesem Fall grundsätzlich niederländisches Recht anzuwenden sei. Allerdings sei damit, so der EuGH, dem Wohnsitzstaat (Bundesrepublik Deutschland) „nicht die Befugnis abgesprochen“, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren. Ob das deutsche Recht ausgehend von dieser Befugnis, einen entsprechenden Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld vorsehe, sei dann aber ausschließlich nach nationalen Vorschriften zu entscheiden.
Im Streitfall besteht ein solcher Anspruch nicht. Zwar mag es sein, dass nach den Ausführungen des EuGH der deutsche Staat durch die VO (EWG) 1408/71 nicht gehindert wird, neben den nach dieser VO anzuwendenden polnischen Rechtsvorschriften auch deutsches Kindergeldrecht zur Anwendung zu bringen, von dieser Befugnis hat der deutsche Staat aber keinen Gebrauch gemacht. In den Regelungen der §§ 62 ff. EStG ist keine Bestimmung enthalten, nach deren Inhalt Kindergeld (auch) nach Maßgabe deutscher Rechtsvorschriften bewilligt werden kann, wenn nach dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 ausschließlich die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates Anwendung finden. Eine solche Anwendungsbestimmung zugunsten des nationalen Rechts ist jedoch erforderlich[7]. Die Bestimmungen der EU gehen nämlich als überstaatliches Recht regelmäßig den nationalen Rechtsvorschriften vor und begrenzen deren Anwendungsbereich. Das gilt nach ihrem Wortlaut gerade für die VO (EWG) 1408/71, denn danach werden durch den ausdrücklichen Anwendungsbefehl bezüglich der „Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates“ zwangsläufig die Bestimmungen eines anderen Staates gleichsam ausgeschaltet. Für dessen weitere (auch nur teilweise) Anwendung bedarf es deshalb, zumindest in Deutschland, einer gesetzlichen Regelung, welche die Anwendung dieser Rechtsvorschriften wieder zulässt. Eine solche gesetzliche Regelung ergibt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht schon daraus, dass das EStG für den Regelfall die Bewilligung von Kindergeld nur von einem Wohnsitz im Inland abhängig macht (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und im Übrigen die Anwendung deutschen Rechts neben ausländischem Recht nicht ausdrücklich untersagt. Der Wohnsitz ist nämlich zunächst nur das Kriterium, das der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland für das in seinem Verantwortungsbereich liegende Rechtssystem zur Bewilligung des Kindergeldes vorgegeben hat, wobei diese Leistung in das gesamte System eingebettet ist, das auch Steuern, Sozialabgaben und Sozialleistungen umfasst. Soweit es um Sachverhalte mit Auslandsbezug geht, sieht dieses System eine Reihe von Beschränkungen vor, etwa für den Bezug von Kindergeld durch Ausländer (§ 62 Abs. 2 EStG) oder die Versagung der Bewilligung von Kindergeld bei vergleichbaren Leistungen im Ausland (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Derartige Beschränkungen dienen in der Regel der Koordinierung von Ansprüchen, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entstehen können. In einer Vielzahl von Staaten ist nämlich im Zusammenhang mit der Bewilligung von Kindergeld das sogenannte Beschäftigungslandprinzip verbreitet, das heißt, der Familienleistung wird die Funktion einer Ergänzung zum Arbeitseinkommen zugewiesen. Angesichts dieser abweichenden Regelungen kann folglich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein gänzlicher Ausfall von Familienleistungen oder eine doppelte Begünstigung eintreten. Diesen Schwierigkeiten begegnet man im internationalen Recht vielfach über eine vorrangige Anwendung des Beschäftigungslandprinzips, das heißt, der auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhende Anspruch auf Familienleistungen, namentlich Kindergeld, geht einem Anspruch im Wohnland vor. Stimmt also die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Verträgen der vorrangigen Anwendung des Beschäftigungslandprinzips zu, führt diese Entscheidung nicht zu einer Ausweitung der Bewilligungskriterien, das heißt, selbst für Grenzgänger ist im Wohnland Kindergeld regelmäßig nicht zu zahlen, sondern es ist ausschließlich das Recht des Beschäftigungslandes anwendbar[8]. Das zeigt auch die bereits erwähnte Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die eine Begrenzung deutscher Familienleistungen vorsieht, wenn im Ausland, etwa in Anwendung des dort geltenden Beschäftigungslandprinzips, Familienleistungen zu bewilligen sind.
Für das EU-Recht ist nach Ansicht des FG Düsseldorf von den gleichen Überlegungen auszugehen. Auch das in der VO (EWG) 1408/71 verankerte Beschäftigungslandprinzip dient lediglich dazu, Familienleistungen im EU-Raum nach möglichst einheitlichen Kriterien zu gewähren, nicht aber dazu, Ansprüche auszuweiten. Das zeigt schon die bereits erwähnte Regelung in Anhang I Teil I E der VO (EWG) 1408/71 (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D), nach deren Inhalt eine nach Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 mögliche (auf dem Beschäftigungslandprinzip beruhende) Zuweisung zum deutschen Recht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Außerdem wäre es kaum verständlich, dass bei denjenigen Staaten der EU, die sich hinsichtlich der Bewilligung von Familienleistungen im jeweiligen Inland für das Wohnlandprinzip entschieden haben, allein dies dafür sprechen soll, dass sie diese Regelung neben den nach der EU-VO maßgeblichen Bestimmungen eines anderen Staates haben bestehen lassen wollen, während bei anderen Staaten, die im jeweiligen Inland Familienleistungen nach dem Beschäftigungslandprinzip bewilligen, ein solcher Wille nicht festgestellt werden kann. Dieses unterschiedliche Ergebnis ist vielmehr nur auf die Auswahl der Kriterien zur Auszahlung von Familienleistungen zurückzuführen, nicht aber auf den Willen eines Staates, neben dem Beschäftigungsprinzip auf jeden Fall auch dem Wohnlandprinzip Geltung zu verschaffen.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, dass er in Polen keinen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld gehabt habe und sich deshalb der beschriebene Zweck der EU-Regelungen gar nicht auswirken könne, folgt das Gericht seiner Argumentation ebenfalls nicht. Auch wenn das Gericht den Klagevortrag als richtig unterstellt, kann die Bewilligung von Kindergeld in Deutschland nur im Wege einer Durchbrechung der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 erfolgen. Dies wiederum ist, selbst wenn diese Durchbrechung nicht schon aus sich heraus als ein Verstoß gegen EU-Recht einzustufen wäre, nur mit einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung möglich.
Richtig ist allerdings, dass in zwischenstaatlichen Verträgen die im ersten Staat begründeten Ansprüche in der Weise hinter die im zweiten Staat entstandenen Ansprüche zurückgestellt werden können, dass sie wieder „aufleben“, wenn Ansprüche im zweiten Staat, etwa wegen des Erreichens einer dort geltenden Altersgrenze, fortfallen. Eine solche Möglichkeit sieht die VO (EWG) 1408/71 jedoch nicht vor. Diese koordiniert mögliche Ansprüche vielmehr in der Weise, dass die Anwendung von „Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates“ vorgesehen wird. Das aber heißt, dass in demjenigen Staat, dessen „Rechtsvorschriften“ nicht (mehr) anwendbar sind, Ansprüche, die wieder „aufleben“ könnten, gar nicht erst entstehen. Dies wird gerade im Streitfall in besonderer Weise deutlich, weil er, wie schon der unter dem 22. Dezember 2008 vom erkennenden Senat entschiedene Rechtsstreit[9], in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, den der EuGH beurteilt hat, abweicht. Der Kläger hat nämlich bis zu seiner Entsendung nach Deutschland ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterlegen, ihm war in Deutschland also kein Kindergeld bewilligt worden. Folgt man dem Wortlaut der Regelung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 hat sich an diesem Zustand während der Entsendung nichts geändert, denn der Kläger hat „weiterhin“ den polnischen Rechtsregelungen unterlegen. Durch die Anwendung des EU-Rechts sind ihm also keine bereits erworbenen Ansprüche wieder entzogen worden[10], vielmehr ist die Entstehung von Ansprüchen in der Bundesrepublik Deutschland verhindert worden. Das aber ist gerade die von VO (EWG) 1408/71 angewandte Form der „Koordinierung“ unterschiedlicher Ansprüche in verschiedenen Staaten, denn für Rechte, die gar nicht erst entstehen, bedarf es keiner weiteren Abgrenzung mehr.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. Februar 2009 – 10 K 501/08 Kg und 10 K 1810/08 Kg
- vgl. dazu Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 73 Rz. 5[↩]
- vergl. die Überschrift des Titels II[↩]
- vgl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. I 1998, 895[↩]
- Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache C-60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365[↩]
- 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412[↩]
- Rechtssache C-352/06 Bosmann, a.a.O.[↩]
- so auch schon das FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2008 – 10 K 404/08 Kg; anderer Ansicht offenbar Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 2008 – 1 K 83/07, EFG 2008, 1570, und FG Köln, Urteil vom 25. September 2008 – 10 K 4830/05[↩]
- vergl. auch dazu die bereits erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 8. Juni 2004 <2 BvL 5/00, a.a.O.>[↩]
- 10 K 404/08 Kg[↩]
- vgl. dazu die ergänzenden Ausführungen des EuGH in der bereits erwähnten Entscheidung vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06, a.a.O.[↩]




