Keine Liebhaberei bei der Umsatzsteuer

Für die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann „der Unternehmer“ die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Unternehmer war im Streitjahr 2013 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F., wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL[1].

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die hier klagende Gemeinde war nach dem im Streitjahr maßgebenden -unionsrechtskonform auszulegenden[2]– § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. unter anderem Unternehmerin, wenn sie -wie hier- auf privatrechtlicher Grundlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte[3]. Dies beruhte auch schon im Streitjahr auf Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL.

Der für die Unternehmereigenschaft zentrale Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ umfasst nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Der Begriff erfasst die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL). Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist[4].

Für die Feststellung, ob eine Tätigkeit gegen Entgelt erbracht wurde und zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt, sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Dabei sind die Umstände, unter denen der Betreffende die Leistung erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen[5]. Der Vergleich erfolgt, indem darauf abgestellt wird, worin die typische Tätigkeit eines in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmers bestehen würde[6]. Aus einer Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Leistung fehlt[7]. Das nationale Gericht hat festzustellen, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird[8].

Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist die Bewirtschaftung von Bauten durch eine nicht gewinnorientierte Person, die eine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit nur ergänzend ausübt, eine wirtschaftliche Tätigkeit, unbeschadet dessen, dass diese Bauten in erheblichem Maße mit staatlichen Beihilfen finanziert wurden und ihre Bewirtschaftung lediglich Einnahmen aus der Erhebung einer geringfügigen Gebühr erbringt, soweit diese Einnahmen aufgrund der vorgesehenen Dauer der Gebührenerhebung nachhaltig sind[9].

Es trifft zwar zu, dass sich ein Unternehmer typischerweise bemüht, durch die Festsetzung seiner Preise seine Kosten zu decken und eine Gewinnspanne zu erzielen[10]. Aber die Ergebnisse der betreffenden Tätigkeit können für sich genommen für die Prüfung des wirtschaftlichen Charakters der in Betracht genommenen Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein, da diese Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorzunehmen ist, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird[11].

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände teilte der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall die Einschätzung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts[12], dass die Tätigkeit der Gemeinde insoweit eine wirtschaftliche ist. Im Streitfall waren die von der Gemeinde verlangten Preise nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts marktüblich. Die Gemeinde hat sich wie eine typische Unternehmerin verhalten, die in ihrer Region Anlegebrücken für den ÖPNV gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein typisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch[13]; denn es spielt nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs keine Rolle, dass eine bestimmte Nutzung nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist[14]. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[15].

Unschädlich ist, dass die Tätigkeit teilweise durch Beihilfen finanziert wurde[16]. Der Umstand, dass die Gemeinde die Finanzierung der Anlegebrücke auf mehrere Beine gestellt hat, führt dazu, dass sich ihr Eigenanteil an den Gesamtkosten auf einen Betrag reduziert hat, den sie unter Berücksichtigung des Entgelts für die Nutzungsüberlassung an die X-GmbH tragen konnte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2024 – XI R 13/21

  1. vgl. BFH, Urteil vom 15.12.2021 – XI R 19/18, BFHE 275, 401, Rz 31[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 40, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 18.07.2017 – XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 19, m.w.N.; vom 15.12.2021 – XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 37 sowie zukünftig § 2b Abs. 1 UStG[]
  4. vgl. EuGH, Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 – C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 25; Lajver vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 35[]
  5. vgl. BFH, Urteile vom 22.06.2022 – XI R 35/19, BFH/NV 2023, 39, Rz 17; vom 29.09.2022 – V R 29/20, BFHE 278, 363, BStBl II 2023, 986, Rz 25; EuGH, Urteile Enkler vom 26.09.1996 – C-230/94, EU:C:1996:352, Rz 28 und Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 – C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 21[]
  6. EuGH, Urteile Gmina L. vom 30.03.2023 – C-616/21, EU:C:2023:280, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 – C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 35 und 38[]
  7. vgl. EuGH, Urteil Gemeente Borsele vom 12.05.2016 – C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 29 ff.; vgl. auch BFH, Urteile vom 15.12.2016 – V R 44/15, BFHE 256, 557; und vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532[]
  8. EuGH, Urteil Enkler vom 26.09.1996 – C-230/94, EU:C:1996:352, Rz 30[]
  9. vgl. EuGH, Urteil Lajver vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392, Leitsatz 1[]
  10. vgl. EuGH, Urteile Gmina L. vom 30.03.2023 – C-616/21, EU:C:2023:280, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 – C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 35 und 38[]
  11. vgl. EuGH, Urteil EQ vom 15.04.2021 – C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 53, m.w.N.[]
  12. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24.11.2020 – 4 K 32/18, EFG 2017, 776[]
  13. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18.10.2023 – XI B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 179; BFH, Urteile vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 47 und 55; vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFHE 274, 342; vom 06.12.2023 – XI R 33/21, DStR 2024, 753, Rz 54[]
  14. vgl. EuGH, Urteile „Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr“ vom 20.06.2013 – C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 25; „Lajver“ vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 35[]
  15. vgl. BFH, Urteile vom 12.02.2009 – V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828, unter II. 3.a; vom 02.12.2015 – V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz 12; vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532; Beschlüsse vom 18.07.2017 – XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60; vom 31.08.2021 – XI B 33/21, BFH/NV 2022, 247, Rz 13[]
  16. vgl. EuGH, Urteil „Lajver“ vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392[]