Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird[1].
Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen wirksamen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und glaubhaft gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt[2].
Die Einreichung eines Antrags auf Terminänderung als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach gemäß § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a FGO ist nicht erforderlich.
Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Zum Personenkreis des § 52d Satz 2 FGO gehört auch ein Kläger, der zugleich als Prozessbevollmächtigter der Klägerin aufgetreten ist.
Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, ist der Antrag auf Terminänderung kein vorbereitender Schriftsatz im Sinne von § 52d Satz 1 FGO, der als elektronisches Dokument zu übermitteln ist[3]. Es handelt sich auch nicht um einen schriftlich einzureichenden Antrag im Sinne von § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO, denn § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO normiert kein Schriftformerfordernis. Ein solcher Antrag muss daher nicht schriftlich eingereicht werden, sondern kann zum Beispiel auch telefonisch -oder wie im Streitfall per E-Mail- gestellt werden[4]. Es kann auch offenbleiben, ob der Gesetzgeber in den sachlichen Anwendungsbereich von § 52d Satz 1 FGO Terminänderungsanträge fassen wollte. Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, verbietet die ausdrückliche Aufzählung der „schriftlich einzureichenden“ Erklärungen und Anträge in § 52d FGO jedenfalls ein Normverständnis, wonach ein Antrag wie der Terminänderungsantrag, der grundsätzlich auch telefonisch gestellt werden kann, § 52d Satz 1 FGO dann unterfällt, wenn der gestellte Antrag, wie hier per Telefax vom 06.08.2023, schriftlich gestellt wird. Eine Gleichsetzung von „schriftlich einzureichenden“ Anträgen mit „schriftlich eingereichten“ Anträgen ist im Wege der Auslegung nicht möglich[5].
Die Frage, ob bestimmende Schriftsätze von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO erfasst sind[6], ist im Streitfall nicht zu klären, da der Terminänderungsantrag auch kein bestimmender Schriftsatz ist[7].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. August 2024 – VIII B 74/23
- Bestätigung von BFH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.04.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 11[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 11, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 14[↩]
- vgl. hierzu das beim BFH anhängige Revisionsverfahren – VI R 13/23[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 13[↩]








