Kein Vertrauen in eine frühere Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Ein Abweichen der Finanzbehörde von einer früheren Rechtsauffassung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einordnung von Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 UStG durch die vorherige Umsatzsteuersonderprüfung aus dem Jahr 1995 begründet nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover keinen Vertrauenstatbestand.

Kein Vertrauen in eine frühere Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so die Hannoveraner Finanzrichter, kommt es zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen[1]. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat[2].

Weder eine Außenprüfung noch eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung schaffen insoweit einen Vertrauenstatbestand, da es sich bei beiden Maßnahmen lediglich um vorläufige Beurteilungen der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen[3].

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen im Anschluss an eine Außenprüfung auf Antrag hin eine verbindliche Zusage erteilt, wie ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich zu behandeln ist. Einen entsprechenden Antrag nach § 204 AO hatte die Klägerin in dem von Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Streitfall im Anschluss an die Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 1995 aber nicht gestellt.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 5 K 319/05

  1. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 05.09.2000 – IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 30.09.1997 – IX R 80/94, BStBl II 1998, 771[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 28.08.2002 -V B 72/02, BFH/NV 2003, 4; und vom 26.11.2001 -V B 88/00, BFH/NV 2002, 551[]