Das Finanzgericht Baden-Württemberg erhebt für Klagen in Kindergeldangelegenheiten seit dem 1. August 2013 keinen Gebührenvorschuss mehr.

Zuvor musste ein Kläger in Kindergeldsachen – wie in allen anderen Fällen auch – zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage einen Gebührenvorschuss in Höhe von 220 € bezahlen, der nach Abschluss des Verfahrens mit den endgültig zu tragenden Gebühren verrechnet wurde. Dieser Vorschuss entfällt jetzt in Kindergeldfällen. Damit können Bürger, die mit der Familienkasse in Kindergeldfragen uneinig sind und klagen möchten, nun auch in Baden-Württemberg ohne eine Gebührenvorauszahlung zu ihrem Recht kommen.
Diese Möglichkeit eröffnet das zum 1. August 2013 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Dadurch entfällt in Kindergeldverfahren künftig der Mindeststreitwert. Nach Auffassung des baden-württembergischen Finanzgerichts ist deshalb künftig zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Gebührenvorschuss mehr zu entrichten.
Allerdings: Kindergeldverfahren bleiben auch weiterhin kostenpflichtig. Es entfällt lediglich die Pflicht, bereits bei Klageerhebung einen Gebührenvorschuss zu bezahlen.




