Ein gewerblicher Grundstückshandel ist nach nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Steuerpflichtige seine Tätigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein Händler verhält.

Dies schrieb jetzt der Bundesfinanzhof einem Rechtsanwalt ins Stammbuch, der 2003 zwei vermietete Eigentumswohnungen erworben und im Kaufvertrag auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mietverträge –auch wegen Eigenbedarfs– verzichtet hatte. Den Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten finanzierte er fremd. Kurz nach dem Erwerb der Wohnungen teilte er dem Finanzamt mit, er habe einen gewerblichen Grundstückshandel gegründet und werde seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Dies hätte nach damaliger Rechtslage dazu geführt, dass die gesamten Anschaffungskosten der Wohnungen sofort als Betriebsausgaben hätten abgezogen werden können. Auch bei seiner Gemeindebehörde meldete der Anwalt einen gewerblichen Grundstückshandel an und unterrichtete Dritte von seinem Plan, mit Grundstücken zu handeln. Ca. 1,5 Jahre nach Anschaffung der Wohnungen erteilte der Rechtsanwalt erstmals einem Makler einen Verkaufsauftrag. Frühere Verkaufsbemühungen schienen ihm nach eigener Einlassung aus unternehmerischer Sicht mangels Gewinnaussicht nicht sinnvoll. Nach dem Verkauf einer Wohnung im Jahr 2005 erwarb er zwei weitere Eigentumswohnungen. Das Finanzamt erkannte daraufhin die Verluste des Anwalts aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von ca. 200.000 €, die im Wesentlichen auf der Behandlung der Grundstückskaufpreise als Betriebsausgabe beruhten, nicht an.
Hiergegen klagte der Rechtsanwalt nach erfolglosem Einspruchsverfahren und das Finanzgericht Hamburg gab ihm auch Recht[1]. Auf die Revision des Finanzamtes hat nun jedoch der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gewerblicher Grundstückshandel liege nicht vor, so der Bundesfinanzhof in seinen Urteilsgründen, weil der Kläger nicht innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehr als drei Objekte veräußert habe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe. Maßgebend für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit sei nicht die subjektive Beurteilung einer Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen sowie deren Bezeichnung z.B. gegenüber Behörden oder in Steuererklärungen. Entscheidend seien vielmehr objektive Kriterien. Es könne nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, eine Betätigung dem gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Im Streitfall habe sich der Kläger nicht wie ein Händler verhalten, der wiederholt Wirtschaftsgüter anschaffe und wieder veräußere und so Sachwerte marktmäßig umschlage.
Eine unbedingte Veräußerungsabsicht und damit ein gewerblicher Grundstückshandel kann, so der Bundesfinanzhof ausdrücklich, nicht bereits deshalb bejaht werden, weil Steuerpflichtige dieses behaupten. Vielmehr ist auch in diesen Fällen bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen[2]. Auch hier sind die einzelnen Umstände für und gegen eine unbedingte Veräußerungsabsicht zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist[3]. Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung (z.B. in der Gewerbeanmeldung, in Steuererklärungen), sondern die Wertung nach objektiven Kriterien[4]. Es ist anerkannt, dass eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Eigenqualifikation seiner Handlungen rechtlich unbeachtlich ist, wenn sie nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt ist[5]. Dieser in erster Linie zur Beurteilung vertraglicher Vereinbarungen entwickelten Erkenntnis kommt allgemeine Bedeutung zu[6]. Es kann, so die Münchener Bundesrichter, nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, seine Betätigung dem gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung, sondern vielmehr die Wertung nach objektiven Kriterien. Deshalb ist gewerblicher Grundstückshandel nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Steuerpflichtige beim Finanzamt und seiner Gemeindebehörde einen Gewerbebetrieb anmeldet und Dritten gegenüber erklärt, er sei gewerblicher Grundstückshändler.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2009 – X R 25/06
- FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006 – II 347/04, EFG 2006, 1753[↩]
- BFH, Urteil vom 20.12.2000 – X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706[↩]
- BFH, Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH, Urteil vom 30. Juli 2003 – X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.09.2008 – X B 158/07, BFH/NV 2008, 2024[↩]
- vgl. BFH vom 21.10.1992 – X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289; vom 28.11.1990 – X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327; vom 28.06.2000 – X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468; vom 16.09.2004 – X R 54/99, BFH/NV 2005, 677, und vom 05.11.2003 X R 34/02, BFH/NV 2004, 610[↩]
- vgl. BFH vom 22.01.1981 – IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; vom 17.10.1996 – X B 163/96, BFH/NV 1997, 525; vom 09.10.1997 – X B 51/97, BFH/NV 1998, 447; vom 30.10.2001 – VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, und vom 09.12.2002 -VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601[↩]







